BMSVG § 45., BGBl. I Nr. 135/2013, gültig von 30.07.2013 bis 02.01.2018

2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht

5. Abschnitt Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 45.

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

(3) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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