2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht
5. Abschnitt Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 45.
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 18 Monate.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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