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BMSVG § 44., BGBl. I Nr. 119/2024, gültig ab 01.10.2024

2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht

5. Abschnitt Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 44.

(Anm. § 44.) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV-Kasse

1. seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder

2. die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt oder

3. gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt oder

4. gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß § 26a verstößt oder

5. gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß § 30 Abs. 2 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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