2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht
5. Abschnitt Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 42. Staatskommissär
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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