2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht
5. Abschnitt Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 41. Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens
(1) Die FMA hat das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere MV-Kasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn
1. die Konzession der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden MV-Kasse zurückgenommen wird oder erlischt;
2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden MV-Kasse gestellt wird;
3. von der MV-Kasse die Konzession zurückgelegt wird oder
4. ein Antrag auf Auflösung der MV-Kasse bewilligt wird.
(2) Die Zurücklegung der Konzession ist nur dann rechtswirksam möglich, wenn die MV-Kasse hinsichtlich der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens eine andere MV-Kasse namhaft gemacht hat und deren Zustimmung der FMA nachgewiesen wurde.
(3) Die Auflösung der MV-Kasse und die Übertragung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(4) Die Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere MV-Kasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren MV-Kasse für die Veranlagungsgemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(5) Die FMA hat bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere MV-Kasse nach Einholung deren Zustimmung anzuordnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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