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BMSVG § 3. Begriffsbestimmungen, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007

1. Teil Mitarbeitervorsorge

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 3. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Altabfertigungsanwartschaft:

fiktive Abfertigung nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, dem § 32 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001, fiktive Abfertigungen der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, auf deren Dienstverhältnisse die allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) zur Anwendung kommen, sowie fiktives außerordentliches Entgelt nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zum Zeitpunkt des Übertritts nach § 47;

2. Anwartschaftsberechtigter:

der Arbeitnehmer, für den Beiträge nach §§ 6 oder 7 an die Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge nach § 47 gezahlt wurden;

3. Abfertigungsanwartschaft:

die in einer MV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus

- den in diese MV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese MV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich

- allfälliger der MV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich

- der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse in diese MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich

- der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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