BMSVG § 36. Insolvenz, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010

2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht

4. Abschnitt Schutzbestimmungen

§ 36. Insolvenz

(1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).

(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.

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