BMSVG § 36. Insolvenz, BGBl. I Nr. 29/2010, gültig ab 01.07.2010
2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht
4. Abschnitt Schutzbestimmungen
§ 36. Insolvenz
(1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).
(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.
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