2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht
4. Abschnitt Schutzbestimmungen
§ 34. Haftungsverhältnisse
(1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der MV-Kasse für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.
(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der MV-Kasse nicht für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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