BMSVG § 26. Verwaltungskosten, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007

2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht

2. Abschnitt Organisatorische Rahmenbedingungen

§ 26. Verwaltungskosten

(1) Die MV-Kassen sind berechtigt, von den hereingenommenen Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Diese Verwaltungskosten müssen prozentmäßig für sämtliche Beitragszahler einer MV-Kasse gleich sein und in einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH der Abfertigungsbeiträge festgesetzt werden.

(2) Wird eine Altabfertigungsanwartschaft auf eine MV-Kasse übertragen (§ 47 oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), so ist die MV-Kasse berechtigt, einen einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von höchstens 1,5 vH des Übertragungswertes einzubehalten, wobei der Prozentsatz von der MV-Kasse einheitlich festgesetzt werden muss und der Kostenbeitrag den Betrag von 500 Euro je Altabfertigungsanwartschaft nicht übersteigen darf.

(3) Für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens sind MV-Kassen berechtigt,

1. Barauslagen, wie Depotgebühren, Bankspesen usw., weiter zu verrechnen, sofern diese im Beitrittsvertrag (§ 11 Abs. 2 Z 8 oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften) genannt sind, sowie

2. von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung einzubehalten, die 1 vH pro Geschäftsjahr und ab 0,8 vH pro Geschäftsjahr des veranlagten Abfertigungsvermögens nicht übersteigen darf. Wenn die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung nicht ausreichen, ist der Unterschiedsbetrag auf neue Rechnung vorzutragen; eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig.

(4) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft von einer MV-Kasse auf eine andere MV-Kasse sowie die Auszahlung der Abfertigungsanwartschaft hat durch die übertragende und übernehmende oder auszahlende MV-Kasse verwaltungskostenfrei zu erfolgen. Im Zuge der Überweisung oder Auszahlung anfallende Barauslagen wie Bankspesen, Kosten einer Postanweisung oder Ähnliches dürfen jedoch verrechnet und einbehalten werden.

(5) Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung kann für die Einhebung und Weiterleitung der Beiträge eine Vergütung von höchstens 0,3 vH der eingehobenen Beiträge von der jeweiligen MV-Kasse einheben. Die MV-Kasse kann diese Vergütung als Barauslagen gemäß Abs. 3 Z 1 verrechnen.

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