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BMSVG § 24. Garantie, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007

2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht

2. Abschnitt Organisatorische Rahmenbedingungen

§ 24. Garantie

(1) In den Fällen des § 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-Kasse

1. die Summe der dieser MV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich

2. einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie

3. der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.

(2) Die MV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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