2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht
2. Abschnitt Organisatorische Rahmenbedingungen
§ 24. Garantie
(1) In den Fällen des § 12 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 3 beträgt der Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten gegenüber der MV-Kasse
1. die Summe der dieser MV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge zuzüglich
2. einer allenfalls übertragenen Altabfertigungsanwartschaft sowie
3. der allenfalls aus einer anderen MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft.
(2) Die MV-Kasse kann eine über das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 hinausgehende Zinsgarantie gewähren. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76574