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BMSVG § 23. Erwerbsverbote, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007

2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht

1. Abschnitt Organisation der Betrieblichen Vorsorgekasse

§ 23. Erwerbsverbote

Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates einer MV-Kasse dürfen weder Vermögenswerte aus dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen erwerben, noch der MV-Kasse Vermögenswerte, die dem Vermögen einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnet werden sollen, verkaufen. Gleiches gilt für die Depotbank sowie deren Geschäftsleiter oder Mitglieder des Aufsichtsrates.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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