2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht
1. Abschnitt Organisation der Betrieblichen Vorsorgekasse
§ 22. Schutz von Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnungen “Mitarbeitervorsorgekasse”, “MV-Kasse” oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von MV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von Mitarbeitervorsorgekassengeschäften verwendet werden.
(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine MV-Kasse betrieben wird, ist verboten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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