BMSVG § 21. Aufsichtsrat, BGBl. I Nr. 102/2007, gültig ab 01.01.2008

2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht

1. Abschnitt Organisation der Betrieblichen Vorsorgekasse

§ 21. Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat einer BV-Kasse besteht aus vier von der General-/Hauptversammlung gewählten Vertretern des Nennkapitals und aus zwei von einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmer nominierten Arbeitnehmervertreter.

(2) § 110 ArbVG gilt mit der Maßgabe, dass der Betriebsrat (Betriebsausschuss, Zentralbetriebsrat) der BV-Kasse berechtigt ist, zusätzlich zu den in Abs. 1 festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.

(3) Neben den in § 95 Abs. 5 AktG geregelten Geschäften bedürfen folgende weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates:

1. die Veranlagungsbestimmungen,

2. die Gewährung einer Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2),

3. der Abschluss eines Dienstleistungsvertrages (§ 27 Abs. 1). Die Satzung/Der Gesellschaftsvertrag kann darüber hinaus weitere Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.

(4) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der BV-Kassen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Es darf ihnen daher nur Ersatz ihrer Barauslagen gewährt werden. Den von der General-/Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern in BV-Kassen darf neben dem Ersatz der Barauslagen ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt werden. Die Höhe dieses Entgeltes ist in der General-/Hauptversammlung festzulegen.

(5) Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig hinsichtlich der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Geschäfte zu informieren und sich gemeinsam mit dem Vorstand über die Veranlagungspolitik zu beraten.

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