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BMSVG § 20. Eigenmittel, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2005

2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht

1. Abschnitt Organisation der Betrieblichen Vorsorgekasse

§ 20. Eigenmittel

(1) Eine MV-Kasse muss jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß § 23 BWG in Höhe von 0,25 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften verfügen.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 sind von den Verwaltungskosten (§ 26 Abs. 1 und 2) mindestens 5 vH einer besonderen Rücklage zuzuführen, bis 1 vH der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften erreicht sind. Diese Rücklage darf nur zur Erfüllung der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) herangezogen werden.

(3) Gewährt die MV-Kasse eine zusätzliche Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2), so muss die MV-Kasse eine zusätzliche Rücklage in Höhe der mit dem Garantiefaktor multiplizierten Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften bilden. Der Garantiefaktor wird mit der Hälfte des Garantiezinssatzes festgesetzt.

(4) Sichert die MV-Kasse die Erfüllung der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und/oder der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG ab, entfällt die Pflicht zur Bildung von Rücklagen gemäß Abs. 2 und/oder Abs. 3. Die Kosten dieser Absicherung dürfen nicht dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden. Bei befristeten Absicherungen hat die Absicherung auch sicherzustellen, dass die MV-Kasse zeitgleich mit dem Auslaufen der Absicherung über Rücklagen gemäß Abs. 2 und/oder Abs. 3 verfügt, die nicht geringer sein dürfen, als diese Rücklagen zu diesem Zeitpunkt bei einer gesetzeskonformen Dotierung ohne Inanspruchnahme der Absicherungsmöglichkeit dieses Absatzes wären. Die Vollständigkeit der Absicherung ist vom Bankprüfer der MV-Kasse zu bestätigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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