BMSVG § 19. Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 01.07.2002 bis 28.12.2007

2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht

1. Abschnitt Organisation der Betrieblichen Vorsorgekasse

§ 19. Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen

(1) Das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.

(2) MV-Kassen dürfen nur die in § 1 Abs. 1 Z 21 BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.

(3) MV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Mitarbeitervorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen.

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