2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht
1. Abschnitt Organisation der Betrieblichen Vorsorgekasse
§ 19. Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen
(1) Das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.
(2) MV-Kassen dürfen nur die in § 1 Abs. 1 Z 21 BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.
(3) MV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Mitarbeitervorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
GAAAA-76574