BMSVG § 19. Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen, BGBl. I Nr. 102/2007, gültig ab 01.01.2008

2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht

1. Abschnitt Organisation der Betrieblichen Vorsorgekasse

§ 19. Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen

(1) Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.

(2) BV-Kassen dürfen nur die in § 1 Abs. 1 Z 21 BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.

(3) BV-Kassen dürfen keine Beteiligungen an anderen Unternehmen halten, sofern diese Unternehmen nicht operative oder sonstige mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen.

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