2. Teil Betriebliches Vorsorgekassenrecht
1. Abschnitt Organisation der Betrieblichen Vorsorgekasse
§ 18. Mitarbeitervorsorgekassen
(1) Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (§ 1 Abs. 1 Z 21 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993; Mitarbeitervorsorgekassengeschäft) ist eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
(2) Die der MV-Kasse überwiesenen Abfertigungsbeiträge stehen im Eigentum der MV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).
(3) Die gesetzliche Interessenvertretung der MV-Kassen hat für jede MV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der MV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt zu geben.
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