BMSVG § 15. Höhe der Abfertigung, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2007

1. Teil Mitarbeitervorsorge

4. Abschnitt Leistungsrecht

§ 15. Höhe der Abfertigung

Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 16 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 bei Verfügung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 3.

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