BMSVG § 15. Höhe der Abfertigung, BGBl. I Nr. 135/2020, gültig ab 16.12.2020
1. Teil Mitarbeitervorsorge
4. Abschnitt Leistungsrecht
§ 15. Höhe der Abfertigung
Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 16 ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 bei Verfügung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3.
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