BMSVG § 13. Mitwirkungsverpflichtung, BGBl. I Nr. 102/2007, gültig ab 01.01.2008

1. Teil Mitarbeitervorsorge

3. Abschnitt Auswahl und Wechsel der BV-Kasse

§ 13. Mitwirkungsverpflichtung

Die Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

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