Teil 1 Bier
3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
§ 8. Steuerschuldner
Steuerschuldner ist
1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
3. in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
4. in den Fällen des § 7 Abs. 5 der Zollschuldner.
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