BierStG 2022 § 8. Steuerschuldner, BGBl. Nr. 701/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

Teil 1 Bier

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 8. Steuerschuldner

Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;

2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;

3. in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden.

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