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BierStG 2022 § 7. Steuerschuld, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2021

Teil 1 Bier

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 7. Steuerschuld

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr. Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1. die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder durch die Entnahme zum Verbrauch in einem Steuerlager;

2. die gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung;

3. eine Unregelmäßigkeit nach § 23 bei der Beförderung unter Steueraussetzung.

(2) Als Entnahme zum Verbrauch nach Abs. 1 Z 1 gilt auch das Verbringen in einen Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher abgegeben wird. Wird Bier, das in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine weitere Steuerschuld. Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Bier zu einem anderen Produkt.

(3) Wird Bier, das nach § 4 Abs. 1 Z 1 steuerfrei ist, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Bierverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib des Bieres nicht festgestellt werden, so gilt es als bestimmungswidrig verwendet. Wird Bier, das nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurde, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Bieres sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen.

(5) Die Steuerschuld entsteht

1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme zum Verbrauch;

2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;

3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 23;

4. in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen;

5. zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr (§ 24), es sei denn, das Bier wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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