BierStG 2022 § 6., BGBl. Nr. 701/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

Teil 1 Bier

2. Verfahren der Steuerbefreiung

§ 6.

(1) Bierverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum steuerfreien Bezug von Bier erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum steuerfreien Bezug ist für Bier zu erteilen, das für einen im § 4 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden soll.

(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

(4) Für Bierverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 12 und 13 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Bieres stehen.

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