Teil 1 Bier
1. Allgemeines
§ 5.
(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuertes Bier, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, ausgenommen Ausleerbier, Tropfbier oder Bierneigen.
(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.
(3) Die Erstattung oder Vergütung der Biersteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet.
(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Bieres folgenden Kalenderjahres zu stellen.
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