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BierStG 2022 § 53., BGBl. I Nr. 227/2021, gültig ab 01.01.2022

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 53.

(1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom , S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom , S. 10, sowie die Richtlinie (EU) 2020/1151 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. Nr. L 256 vom , S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.

(2) Soweit in den Abs. 3 bis 10 nicht anderes bestimmt ist,

1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit in Kraft und sind mit anzuwenden;

2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit in Kraft gesetzt werden;

3. sind Zertifizierungen nach § 26 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.

(3) Beförderungen von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem eröffnet werden, sind bis Ablauf des nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen. Sollten Beförderungen jedoch bereits vor dem mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden sein, können sie auch nach den neuen Verfahren durchgeführt werden, vorausgesetzt die technischen Voraussetzungen liegen bereits vor.

(4) Für jede Beförderung von Bier, Zwischenerzeugnissen, Schaumwein und Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat (ausgenommen im Versandhandel nach § 29), die nach Ablauf des begonnen wird, hat

1. der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;

2. der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang dieser Nachrichten auf elektronischem Wege fehlen.

(5) § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Bier, Zwischenerzeugnisse, Schaumwein und Wein anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

(6) Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 2 einschließlich der Überschrift, § 3 Abs. 8 und 9, § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 1, § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 14 Abs. 4 erster Satz, § 15 Abs. 4 erster Satz, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, § 17 Abs. 3 letzter Satz, § 21, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 7, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, 2, 7, 9 und 10, § 35 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 2 lit. b, Teil 2 einschließlich der Abschnittsüberschrift, Teil 3 einschließlich der Abschnittsüberschrift (mit Ausnahme von § 51) und Teil 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind ab anzuwenden.

(7) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 sind auf Zwischenerzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem entsteht.

Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 gelten Verweise in § 44 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 auf § 2 Abs. 4 und §§ 4 bis 43

1. als Verweise auf § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 und

2. auf §§ 4 bis 43 in der bis zu diesem Zeitpunkt nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes

und der Verweis in § 46 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 als Verweis auf § 7 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019.

(8) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 sind auf Schaumwein und Wein anzuwenden, die nach dem hergestellt, versandt oder bezogen, eingeführt oder ausgeführt werden.

Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 gelten Verweise in

a) § 47 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021

1. auf § 2 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 als Verweis auf § 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 und

2. auf § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 als Verweis auf § 35 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;

b) § 50 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 auf §§ 14a bis 24 als Verweise auf §§ 14a bis 24 in der bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes;

c) § 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021 auf §§ 25 bis 30 a als Verweise auf §§ 26 bis 30a in der bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 anwendbaren Fassung dieses Bundesgesetzes.

Bis zum Ablauf des 12. Februars 2023 finden auf Wein die Bestimmungen von § 45 des Schaumweinsteuergesetzes 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2020 weiter Anwendung. Dies gilt auch für Schaumwein nach § 47 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 227/2021.

(9) Nach dem Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 702/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2020, erteilte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetz aufrechte Bewilligungen für Steuerlager, registrierte Empfänger, Beauftragte, Verwendungsbetriebe sowie im Weinverfahren nach § 44 erteilte Bewilligungen gelten bis zum Ablauf des als entsprechende Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.

(10) §§ 1 bis 47 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Bier anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem entstanden ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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