Teil 2 Zwischenerzeugnisse
§ 46d.
§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2004 tritt am in Kraft. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2003 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem entstanden ist.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76573