BierStG 2022 § 46b., BGBl. I Nr. 29/2000, gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2021

Teil 2 Zwischenerzeugnisse

§ 46b.

§ 3 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 ist auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld nach dem entsteht. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 ist weiterhin auf Bier anzuwenden, für welches die Steuerschuld vor dem entsteht.

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