BierStG 2022 § 46., BGBl. Nr. 701/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2021

Teil 2 Zwischenerzeugnisse

§ 46.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Bier anzuwenden, für das die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Für Bier, das sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befindet, gilt die Steuer als ausgesetzt.

(4) Herstellungsbetriebe im Sinne des § 9 Abs. 1 des Biersteuergesetzes 1977 gelten bis zum als Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(5) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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