Teil 2 Zwischenerzeugnisse
§ 45.
Das Biersteuergesetz 1977, BGBl. Nr. 297, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991, tritt mit dem im § 46 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Es ist jedoch weiterhin auf Bier anzuwenden, für das die Steuerschuld vor diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für das in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, vor diesem Zeitpunkt gelegen ist.
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