BierStG 2022 § 42., BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 30.12.2009

Teil 1 Bier

10. Aufzeichnungspflichten

§ 42.

(1) Die Beauftragten (§ 18 Abs. 1 und § 29 Abs. 5), der Versandhändler (§ 29 Abs. 1), der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 26 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 30 Abs. 2) haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen.

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