BierStG 2022 § 42., BGBl. I Nr. 227/2021, gültig ab 01.01.2022

Teil 1 Bier

10. Aufzeichnungspflichten

§ 42.

(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 27 Abs. 2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Biersteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 bis 6 entsprechen.

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