BierStG 2022 § 41., BGBl. Nr. 701/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.12.2009

Teil 1 Bier

10. Aufzeichnungspflichten

§ 41.

(1) Der berechtigte Empfänger (§ 17 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 lit. a entsprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76573