BierStG 2022 § 41., BGBl. I Nr. 151/2009, gültig ab 31.12.2009

Teil 1 Bier

10. Aufzeichnungspflichten

§ 41.

(1) Der registrierte Empfänger (§ 17 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Bier er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 38 Abs. 3 Z 2 lit. a entsprechen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-76573