BierStG 2022 § 37., BGBl. I Nr. 151/2009, gültig von 31.12.2009 bis 30.06.2020

Teil 1 Bier

9. Amtliche Aufsicht

§ 37.

(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 14a Abs. 1, jede Wegbringung von Bier, das in einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet (Versandanzeige).

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1. die Menge und die Steuerklasse des weggebrachten Bieres;

2. den Tag der Wegbringung;

3. die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;

4. die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den das Bier aufgenommen werden soll.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Bier, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Bier in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder das in § 18 Abs. 4 genannte Zollamt auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

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