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BierStG 2022 § 34., BGBl. Nr. 701/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2020

Teil 1 Bier

9. Amtliche Aufsicht

§ 34.

(1) Wird Bier im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt, in dessen Bereich die Abfüllung stattgefunden hat, feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

(2) Für Bier, das sich im Steuergebiet in Transportbehältnissen befindet, muß entweder aus der Kennzeichnung des Behältnisses oder aus diesem Bier zuordenbaren Unterlagen die Steuerklasse des Bieres zu ersehen sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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