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BierStG 2022 § 34., BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 01.07.2020

Teil 1 Bier

9. Amtliche Aufsicht

§ 34.

(1) Wird Bier im Steuergebiet in Transportbehältnisse abgefüllt, müssen diese mit einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das Zollamt Österreich feststellen kann, in welchem Betrieb das Bier in das Transportbehältnis abgefüllt wurde.

(2) Für Bier, das sich im Steuergebiet in Transportbehältnissen befindet, muß entweder aus der Kennzeichnung des Behältnisses oder aus diesem Bier zuordenbaren Unterlagen die Steuerklasse des Bieres zu ersehen sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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