BierStG 2022 § 32., BGBl. Nr. 427/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.12.2000

Teil 1 Bier

9. Amtliche Aufsicht

§ 32.

(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung und die Verwendung von Bier sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach § 18 Abs. 1 und § 29 Abs. 5 unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. Die Herstellung von bierähnlichen Getränken mit einem Alkoholgehalt von 0,5% vol. und weniger unterliegt ebenfalls der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Bier der Besteuerung entzogen wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

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