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BierStG 2022 § 30. Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten, BGBl. Nr. 701/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

Teil 1 Bier

8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 30. Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

Wer Bier des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument (§ 27) auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Bieres mitzuführen.

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