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BierStG 2022 § 28. Verbringen zu privaten Zwecken, BGBl. Nr. 701/1994, gültig von 01.01.1995 bis 31.08.1996

Teil 1 Bier

8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 28. Verbringen zu privaten Zwecken

(1) Bier, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.

(2) Bei der Beurteilung, ob Bier nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 26 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Bier;

2. Ort, an dem sich das Bier befindet, oder die Art der Beförderung;

3. Unterlagen über das Bier;

4. Menge und Beschaffenheit des Bieres.

(3) Die Steuerschuld für Bier, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Bier in das Steuergebiet verbringt.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck die Biersteuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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