Teil 1 Bier
8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens
§ 25.
(1) Bier darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 15 Abs. 2). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Bieres in den freien Verkehr entstehen würde.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Bier unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.
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