Teil 1 Bier
4. Steueraussetzungsverfahren
§ 11.
(1) Die Biersteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Bier, das
1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder
2. nach §§ 15, 16 und 22 befördert wird.
(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Bierlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 12 oder § 14 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.
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