4. Teil Schlussbestimmungen
§ 74. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 49 Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 52j Abs. 1 und § 52k Abs. 1 und 3 ist die Bundesregierung betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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