BiBuG 2014 § 63. Behörden – Verfahren – Register, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2014 bis 15.09.2017

3. Teil Vollzug

§ 63. Behörden – Verfahren – Register

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, im übertragenen Wirkungsbereich von der Wirtschaftskammer Österreich wahrzunehmen. Bei ihrer Wahrnehmung ist der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich Behörde im Sinne dieses Gesetzes und an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden. Der Präsident kann einen oder mehrere Mitarbeiter dazu ermächtigen, behördliche Erledigungen für ihn zu fertigen.

(2) Die durch dieses Gesetz den Meisterprüfungsstellen zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Wirtschaftskammern in den Ländern. Die Wirtschaftskammern und Meisterprüfungsstellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.

(3) Die Behörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

(4) Die Behörde hat ein Register zu führen, in das natürliche Personen und andere Rechtsträger als natürliche Personen einzutragen sind. In dieses Register sind jene Daten zu erfassen, die nach § 365a und § 365b der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in die Gewerberegister einzutragen sind, soweit diese Daten zur Erfüllung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Ebenso sind sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit einer öffentlichen Bestellung, Ruhendmeldung, Wiederaufnahme, Suspendierung oder deren Aufhebung, Eröffnung und Schließung einer Zweigstelle, sowie jedes Erlöschen der Berufsberufsbefugnis oder sonst nach diesem Bundesgesetz geregelten Aufgabe einzutragen.

(5) Die Behörde hat jede öffentliche Bestellung, Ruhendmeldung, Wiederaufnahme, Suspendierung oder deren Aufhebung, Eröffnung und Schließung einer Zweigstelle, sowie jedes Erlöschen der Berufsberufsbefugnis den Wirtschaftskammern sowie der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der mit dieser Mitteilung verbundenen Daten aus dem Register unaufgefordert und umgehend zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen Körperschaften gesetzlichen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Die Wirtschaftskammern sowie die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft sind befugt, diese Daten automationsunterstützt abzufragen.

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