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BiBuG 2014 § 61. Strafbestimmungen, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2014 bis 15.09.2017

1. Teil Berufsrecht

6. Hauptstück Verwaltungsübertretungen

§ 61. Strafbestimmungen

(1) Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

2. der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder

4. eine in den §§ 44 bis 47 und in den §§ 50 bis 52 oder eine in der Ausübungsrichtlinie gemäß § 34 normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder

5. der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 71 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

6. den Informationspflichten gemäß § 71 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Wer es entgegen der Bestimmung des § 49 unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.

(3) Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß § 33 Abs. 3 wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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