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BiBuG 2014 § 6. Öffentliche Bestellung – Anerkennung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig ab 01.01.2014

1. Teil Berufsrecht

1. Hauptstück Bilanzbuchhaltungsberufe – Berechtigungsumfang

§ 6. Öffentliche Bestellung – Anerkennung

(1) Bilanzbuchhaltungsberufe dürfen selbständig durch Berufsberechtigte, das sind entweder natürliche Personen oder Gesellschaften, ausgeübt werden.

(2) Eine natürliche Person ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Behörde öffentlich bestellt wurde.

(3) Eine Gesellschaft ist berufsberechtigt und somit zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes berechtigt, nachdem sie durch die Behörde anerkannt wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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