BiBuG 2014 § 59. Streichung – Veröffentlichung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig ab 01.01.2014

1. Teil Berufsrecht

5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung

2. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung

§ 59. Streichung – Veröffentlichung

Auf Grund des Erlöschens der Berechtigung hat die Streichung aus dem Register der Behörde zu erfolgen.

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