BiBuG 2014 § 54. Aufhebung der Suspendierung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig ab 01.01.2014

1. Teil Berufsrecht

5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung

1. Abschnitt Suspendierung

§ 54. Aufhebung der Suspendierung

Die Behörde hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-76572