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BiBuG 2014 § 52g. Prüfungen, BGBl. I Nr. 135/2017, gültig von 16.09.2017 bis 21.07.2020

1. Teil Berufsrecht

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

2. Abschnitt Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 52g. Prüfungen

(1) Die Behörde kann Prüfungen der Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes bei Berufsberechtigten vornehmen:

1. Anlassunabhängig nach einem risikobasierten Ansatz oder

2. anlassbezogen, insbesondere bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Berufsberechtigten.

(2) Eine Prüfung der Vorkehrungen kann erfolgen durch:

1. Eine Bewertung anhand von durch den Betrieb des Berufsberechtigten zur Verfügung gestellten Unterlagen und

2. eine Nachschau im Betrieb des Berufsberechtigten einschließlich einer stichprobenmäßigen Nachschau in Auftragsunterlagen.

(3) Eine Nachschau im Betrieb eines Berufsberechtigten hat durch Experten gemäß § 52h zu erfolgen. Bei der Auswahl des für eine Nachschau zuständigen Experten sind die beruflichen Befangenheitsbestimmungen zu beachten. Wechselseitige Nachschauen sind unzulässig. Eine Nachschau ist dem Berufsberechtigten zumindest eine Woche im Vorhinein schriftlich anzukündigen. Nach erfolgter Nachschau hat der Experte einen Bericht zu erstellen und diesen mit einer abschließenden Beurteilung zu versehen. Der Bericht ist der Behörde zu übermitteln.

(4) Die Kosten einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2, insbesondere die Entlohnung des Experten gemäß § 52h Abs. 4, sind vom geprüften Berufsberechtigten zu tragen. Die Kosten einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 können dem geprüften Berufsberechtigten ganz oder teilweise übertragen werden. Nähere Bestimmungen dazu hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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