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BiBuG 2014 § 51. Aufbewahrungspflichten, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2014 bis 15.09.2017

1. Teil Berufsrecht

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

2. Abschnitt Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 51. Aufbewahrungspflichten

Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

1. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und

2. von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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