BiBuG 2014 § 51. Aufbewahrungspflichten, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig von 01.01.2014 bis 15.09.2017

1. Teil Berufsrecht

4. Hauptstück Rechte und Pflichten

2. Abschnitt Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 51. Aufbewahrungspflichten

Berufsberechtigte haben aufzubewahren:

1. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit dem Auftraggeber und

2. von sämtlichen Transaktionen und Geschäftsbeziehungen Belege und Aufzeichnungen, zumindest fünf Jahre nach deren Durchführung.

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